Prozessvollmacht

Prozessvollmacht
Pro|zẹss|voll|macht, die (Rechtsspr.):
Vollmacht, jmdn. bei allen einen Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen zu vertreten.

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Prozẹssvollmacht,
 
die zur Vertretung bei allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (§ 81 ZPO) ermächtigende Vollmacht; sie ist auch in den anderen Verfahrensordnungen vorgesehen. Im Innenverhältnis (zwischen Mandant und Rechtsanwalt) liegt ihr ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder Auftrag zugrunde. Die Prozessvollmacht schließt materiellrechtliche Erklärungen, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ein. Die Handlungen des Bevollmächtigten wirken für und gegen die Partei, die jedoch Geständnisse und Erklärungen über Tatsachen im Gerichtstermin sofort widerrufen kann. Handelt der Prozessbevollmächtigte entgegen den ihm erteilten Weisungen, sind seine Handlungen wirksam, doch macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Die Prozessvollmacht kann nur durch schriftliche Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden. Die Prüfung der Vollmacht erfolgt nur auf Rüge des Gegners, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Die Prozessvollmacht kann jederzeit widerrufen werden, jedoch wird der Widerruf erst wirksam, wenn er dem Gericht und dem Gegner mitgeteilt ist. Die Prozessvollmacht erlischt mit dem Ende des Prozesses oder dem Tod des Bevollmächtigten (nicht aber mit dem Tod des Vollmachtgebers) oder dem Ende des zugrunde liegenden Vertrages. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht umfasst nur ausnahmsweise die Ermächtigung zur Prozessführung, z. B. die Prokura, § 49 HGB.
 
Die Prozessvollmacht umfasst nach österreichischem Recht (§§ 31 ff. ZPO) alle mit dem betreffenden Rechtsstreit verbundenen Rechtshandlungen, die Exekutionsführung gegen den Prozessgegner sowie die Empfangnahme der zu erstattenden Kosten. Das Vorliegen der Prozessvollmacht ist eine absolute Prozessvoraussetzung (§ 37 Absatz 1 ZPO). - Im schweizerischen Recht gilt Ähnliches wie in Deutschland Einzelbestimmungen treffen die verschiedenen Prozessgesetze des Bundes und der Kantone.

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Pro|zẹss|voll|macht, die (Rechtsspr.): Vollmacht, jmdn. bei allen einen Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen zu vertreten.

Universal-Lexikon. 2012.

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